QUARTIERVEREIN BREITFELD
6403 KÜSSNACHT AM RIGI
§ 1. Name, Zweck, Sitz
- Der „Quartierverein Breitfeld“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
- Der Verein bezweckt die Wahrnehmung der Quartierinteressen und die Pflege gutnachbarlicher Beziehungen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Sitz des Vereins ist Küssnacht am Rigi/SZ.
§ 2. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Quartier Breitfeld wohnt. Das Quartier Breitfeld wird wie folgt abgegrenzt: Schickerbach – Sperrzone Umfahrungsstrasse – Grenze Greppen – Seeufer. Ein Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
- Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen, mündlichen oder stillschweigenden Antrages durch den Vorstand. Die Annahme des Antrages durch den Vorstand kann ebenfalls schriftlich, mündlich oder stillschweigend erfolgen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand. Ein Austritt kann jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
- Ein Wegzug aus dem Quartier Breitfeld hat ein automatisches Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst.
- Auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern wird verzichtet.
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Generalversammlung festlegt.
§ 3. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
§ 4. Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder (vgl. Art. 64 Abs. 3 ZGB) unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Termin einberufen. Jährlich muss mindestens eine Generalversammlung stattfinden und zwar im ersten Quartalsjahr; weitere Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung einzureichen.
- Die Geschäfte bzw. der Kompetenzbereich der ordentlichen Generalversammlung sind:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Abnahme des Jahresberichtes c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Festlegung der Mitgliederbeiträge f) Wahl des/der Präsidenten/-in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren g) Statutenänderung und Vereinsauflösung h) Beschlussfassung über alle anderen der Vereinsversammlung vom Vorstand überwiesenen Geschäfte i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern der Antrag sieben Tage zuvor dem Vorstand schriftlich eingereicht wurde
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich. Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten oder das Gesetz nicht etwas anderes vorsehen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsvorsitzende.
§ 5. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der Vizepräsidenten/-in, dem/der Aktuar/-in, dem/der Kassier/-erin und drei Beisitzern.
- Der Vorstand und der/die Präsident/-in werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Die Amtsdauer des/der Präsidenten/-in, des/der Vizepräsidenten/-in, des/der Aktuars/-in, des/der Kassiers/-erin beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer der Beisitzer beträgt je ein Jahr. Wiederwahlen sind gestattet.
- Der Vorstand hat alle Beschlüsse zu fassen und alle Vereinsgeschäfte zu erledigen, die nicht aufgrund dieser Statuten und des Gesetzes anderen Organen vorbehalten sind.
- Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt dem/der Präsidenten/-in der Stichentscheid zu.
- Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurück, so kann er mit Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Generalversammlung durch eine geeignete Person ersetzt werden.
§ 6. Rechnungsrevisoren
- Es werden von der Generalversammlung zwei Personen für die Dauer von zwei Jahren als Rechnungsrevisoren gewählt. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist gestattet.
- Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Jahresrechnung und erstatten über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung.
§ 7. Einkünfte des Vereins
- Als Rechnungs- und Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, aus Veranstaltungserträgen sowie aus Spenden und Schenkungen und dem Ertrag des Vereinsvermögens.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.
§ 8. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 3/4 aller Mitglieder in der hierzu einberufenen Generalversammlung dies beschliessen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wird an der gleichen Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.
§ 9. Schlussbestimmungen
- Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht.
- Die vorstehenden Statuten wurden von der am 28.4.1998 abgehaltenen Generalversammlung angenommen und in Kraft gesetzt. Die Statuten vom 08. Dezember 1981 sind ab diesem Datum ausser Kraft gesetzt.
Die Präsidentin: Ursula Bill
Die Aktuarin: Bernadette Nussbaumer
Küssnacht am Rigi, 28. April 1998